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AGB / Frachtführer Haftungsbestimmungen

1                            Haftung

Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden.

 

2                            Haftungsbedingungen
a) Pflichten des Absenders Auftraggebers

Der Absender bzw. Auftraggeber hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, das Gewicht und die Abmessung des Fahrzeuges und die Lieferzeit genau zu anzugeben. Der Absender bzw. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren.

Insbesondere ist der Absender bzw. Auftraggeber verpflichtet, den Frachtführer auf besondere Beschaffenheiten des Transportgutes und dessen Anfälligkeit für Schäden hinzuweisen. Nachteile, Schäden oder Verluste, die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Absenders. Der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.

 

b)     Schadensvorbehalt

Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Fahrers auf dem Lieferschein bzw. der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt vermerkt werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, einschliesslich des Tages der Ablieferung, schriftlich Anzeige zu erstatten.

 
3                               Haftungsausschluss
a) Allgemein

Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind Fälle wie:

  • Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Ladefläche durch Hilfspersonen des Absenders
  • Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
  • Schäden infolge von Witterung
  • Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr- Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
  • Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das

Lösen von geleimten Teilen und Furnieren

  • Höhere Gewalt
  • Böswillige Beschädigungen durch Dritte
b)     Mittelbarer Schaden

Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.

 

4                               Haftungsbeschränkungen / Bemessung des Schadenersatzes

 

a) Beschädigung oder Verlust des Transportgutes

Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 3’000’000.- gesamthaft pro Ereignis, sofern keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen wurde.

Falls eine höhere Versicherung (Wert über CHF 3 Mio.) benötigt wird, gehen diese Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

 

b)     Schäden aus Verspätung

Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.

 

c)      Haftung bei Fremdvergabe

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.

 

4               Haftung im grenzüberschreitenden Verkehr

Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).

 

5               Verwirkung und Verjährung

 

Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes.

 

6               Transportversicherung (gem. Art.4 ABVT 2006 All Risk)

Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie sowie ein allfälliger Selbstbehalt gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Zeitwert (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes, welche durch den Frachtführer verursacht wurde. Risiken wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen.

 
7               Verrechnungen von Leerfahrten

Kann der Chauffeur aus irgendwelchen Gründen nicht wie vereinbart beim Absender das Auto aufladen, wird eine Leerfahrt nach Aufwand verrechnet jedoch min. CHF 300.00.

 
8               Verrechnungsausschluss

Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.

 

9               Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des Frachtführers befindet sich am Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.

 

CH-5024 Küttigen, im Dezember 2023

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